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Infos zur BImschV

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Was wird in der BImSchV geregelt?
Die BImSchV legt fest, dass Feuerungsanlagen– zu denen auch Kaminöfen gehören – bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten dürfen. Als Emissionen werden die umwelt- und gesundheitsschädlichen Abgase bezeichnet, die durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen entstehen.

Sind Kaminöfen von der Neufassung der BImSchV generell betroffen?
Ja. Von der Neufassung der BImSchV sind alle Feuerungsanlagen kleiner und mittlerer Größe erfasst. Die BImSchV umfasst sowohl Einzelraumfeuerungsanlagen als auch Heizungsanlagen. Als Heizungsanlagen werden Anlagen bezeichnet, die der zentralen Versorgung eines gesamten Hauses oder einer gesamten Wohnung mit Wärme und Warmwasser dienen. Einzelfeuerungsanlagen sind dagegen Anlagen, die nur der Versorgung einzelner Räume mit Wärme dienen. Zu ihnen gehören auch Kaminöfen.

Gibt es Ausnahmen, für die die Emissionsgrenzwerte der Neufassung der BImSchV nicht gelten?
Ja. Eine Reihe von Kaminöfen ist von der Neuregelung der BImSchV nicht betroffen. Diese Kaminöfen können also auch dann weiterbetrieben werden, wenn sie die Emissionsgrenzwerte der Neufassung der BImSchV überschreiten. Bei den Ausnahmen handelt es sich um folgende Fälle:

  • Der Kaminofen wurde bereits vor dem 1. Januar 1950 in Betrieb genommen.
  • Der Kaminofen dient ausschließlich dem Heizen eines Einzelraums, und in dem Raum befindet sich auch keine weitere Heizung.
  • Bei dem Kaminofen handelt es sich um einen sogenannten Grundofen, also um einen Wärmespeicherofen, der individuell am Einsatzort fest eingebaut wurde.
  • Der Kaminofen dient als Badeofen.
  • Bei dem Kaminofen handelt es sich um einen Herd oder Backofen, es sei denn, er wird zu gewerblichen Zwecken genutzt.

Abgesehen von den Ausnahmen – werden alle anderen Kaminöfen erfasst oder nur Kaminöfen ab einer bestimmten Größe?
Erfasst werden alle Kaminöfen, die eine Leistung von mindestens 4 Kilowatt erbringen. Dazu gehören die meisten Kaminöfen, die in Privathäusern aufgestellt werden. Das bedeutet eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage, denn in der alten Fassung der BImSchV betrafen die Auflagen für den Emissionsschutz nur Feuerungsanlagen, mit – je nach Anlagentyp – mindestens elf oder 15 Kilowatt Leistung.

Was ist der Grund für die Verschärfung der Regelung?
Die alte Regelung erfasste immer weniger Feuerstätten, denn die immer bessere Isolierung von Gebäuden und immer leistungsfähigere Kaminöfen hatten dazu geführt, dass zunehmend kleinere Kaminöfen installiert wurden. Sie wären nach der alten Regelung nicht mehr unter den Emissionsschutz der BImSchV gefallen. Durch die Absenkung der Mindestgrenzen werden sie nun weiter erfasst.

Werden die Werte weiter verschärft?
Ja. In einer ersten Stufe, die seit dem Inkrafttreten der Neufassung der BImSchV am 22. 03. 2010 gilt, gelten noch höhere Emissionsgrenzwerte als in einer zweiten Stufe, die am 1. Januar 2015 beginnt. Grund für die schrittweise Verschärfung ist die fortschreitende Verbesserung der Kaminofentechnik. Allerdings besteht kein Grund zur Panik: Bereits heute entsprechen die meisten modernen Kaminöfen auch den Anforderungen der zweiten Stufe.

Welche Emissionsgrenzwerte gelten für Kaminöfen?
Folgende Emissionswerte darf ein Kaminofen im Betrieb in der ersten und zweiten Stufe höchstens erreichen:

Emissionsanforderungen/Art der Feuerstätte 1 Stufe (bis 31. Dezember 2014) 2. Stufe (ab 1. Januar 2015) Mindestwirkungsgrad in %(Stufen 1 und 2)
CO in mg / Nm³ Staub in mg/Nm³ CO in mg/Nm³ Staub in mg/Nm³
Raumheizer mit Flachfeuerung EN 13240Zeitbrand 2000 75 1250 40 73
Raumheizer mit Füllfeuerung EN 13240Dauerbrand 2500 75 1250 40 70
Kamineinsatz, geschlossene Betriebsweise EN 13229 2000 75 1250 40 75
Herd EN 12815 3000 75 1500 40 70
Pelletofen ohne Wassertasche EN 14785 40 50 25 30 85
Pelletofen mit Wassertasche 40 50 25 20 90

Wie wird festgestellt, ob ein Kaminofen die Emissionsgrenzwerte einhält?
Die Einhaltung der durch die BImSchV vorgegebenen Grenzwerte kann durch eine Typenprüfung oder durch eine Einzelfallprüfung überprüft werden. Die Typenprüfung erfolgt bei neuen Kaminöfen, alte Kaminöfen werden ein Einzelfallprüfung unterzogen.

Wann ist ein Kaminofen alt, und wann ist er neu im Sinne der BImSchV?
Als „alt“ werden alle Kaminöfen bezeichnet, die bereits vor dem Inkrafttreten der BImSchV hergestellt wurden, als „neu“ Kaminöfen, die erst nach dem Inkrafttreten produziert wurden. Die BImSchV trat am 22. März 2012 in Kraft – dieses Datum ist daher der Stichtag für die Unterscheidung zwischen alten und neuen Kaminöfen.

Wie erfolgt die Überprüfung bei neuen Kaminöfen?
Bei neuen Kaminöfen wird die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch eine sogenannte Typenprüfung festgestellt. Das bedeutet, dass neue Kaminöfen bereits auf einen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte getestet werden, bevor sie auf den Markt kommen. Eine Überprüfung jedes einzelnen neuen Kaminofens im laufenden Betrieb ist damit entbehrlich.

Worauf muss ich als Betreiber eines neuen Kaminofens achten?
Die Typenprüfung selbst wird zwar vom Hersteller vorgenommen. Der Käufer eines Kaminofens sollte aber darauf achten, einen Herstellernachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der BImSchV zu erhalten. In der Regel befindet sich der Herstellernachweis bei den begleitenden Unterlagen, die der Käufer eines Kaminofens beim Kauf erhält.

Worauf ist beim Herstellernachweis besonders zu achten?
Beim Herstellernachweis sollte der Käufer darauf achten, dass ausdrücklich vermerkt ist, dass der Kaminofen auch die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Emissionsgrenzwerte der zweiten Stufe der BImSchV einhält. Bei den meisten modernen Anlagen ist das aber der Fall.

Warum werden Altanlagen nicht von der Typenprüfung umfasst?
Kaminöfen, die bereits vor dem Erlass der Neufassung der BImSchV hergestellt und in Betrieb genommen wurden, konnten von der Typenprüfung nicht umfasst werden, da die Grenzwerte der Neufassung der BImSchV zum Zeitpunkt ihrer Herstellung noch nicht bekannt waren.

Wie werden Altanlagen geprüft?
Die Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erfolgt bei Altanlagen im laufenden Betrieb, das heißt durch eine Einzelkontrolle des Kaminofens vor Ort beim Betreiber.

Durch wen erfolgt die Überprüfung von Altanlagen?
Die Messung der Emissionswerte wird bei alten Kaminöfen – also solchen Kaminöfen, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung der BImSchV am 22. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommenen wurden – durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorgenommen.

Bis wann muss der Nachweis erbracht werden?
Die Bescheinigung über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der BImSchV muss bis spätestens zum 31. Dezember 2013 vorliegen.

Was passiert, wenn die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden?
Hält der Kaminofen die die Emissionsgrenzwerte der Neufassung der BImSchV nicht ein, wird dem Betreiber des Kaminofens aufgegeben, eine der drei folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  • Der Betreiber kann den Kaminofen mit einem Staubfilter nachrüsten, der dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht und durch den die Emissionen unter die in der BImSchV genannten Werte abgesenkt wird. Die Nachrüstung muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
  • Der Betreiber kann den Kaminofen durch einen neuen ersetzen, der die Emissionsgrenzwerte der BImSchV einhält.
  • Der Betreiber kann den Kaminofen befristet weiterbetreiben, muss ihn aber innerhalb einer bestimmten Frist außer Betrieb nehmen.

Mein alter Kaminofen entspricht nicht mehr den Emissionsgrenzwerten der Neufassung der BImSchV – kann ich ihn trotzdem weiterbetreiben?

Ja, aber nur vorübergehend innerhalb einer festgelegten Übergangsfrist. Danach muss der Kaminofen außer Betrieb genommen werden.

Wie lange dauern die Übergangsfristen für die Nachrüstung beziehungsweise für die Außerbetriebnahme eines nicht mehr den Anforderungen der BImSchV entsprechenden alten Kamins?

Die Übergangsfristen richten sich nach dem Alter des Kaminofens, das auf dem auf dem Kaminofen angebrachten Typenschild vermerkt ist.

Alter des Kaminofens(laut Datum auf dem Typenschild) Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis:
31.Dezember 1974 oder Älter 31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31.Dezember 1984 31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31.Dezember 1994 31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis 22. März 2010 (Inkrafttreten der Neufassung der BImSchV) 31. Dezember 2024

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